Corona-Infos

Aktuelle Vorgaben des Nds. Kultusministeriums für den Schulbetrieb

(Stand 01.02.2023)

Das Bundes- und Landesgesundheitsministerium haben angekündigt, die Corona-Maßnahmen weitgehend zurückzufahren. Mit dem gestrigen Dienstag, 31. Januar 2023 ist in Niedersachsen die Absonderungsverordnung mit besonderen Regeln für corona-infizierte Personen ausgelaufen, auch die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr wird künftig nicht mehr bestehen. Damit endet auch die bisherige Isolationspflicht für Kinder und Jugendliche sowie Beschäftigte im KiTa- und Bildungsbereich. Somit gilt auch für die Bildungseinrichtungen eine Anpassung der Regularien.

Das Kultusministerium hat die Träger der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort sowie die Schulen über die sich ändernden Maßnahmen und Regeln informiert. Künftig müssen Schulleitungen keine Corona-Infektionen mehr an das Land melden. Noch für die Zeit bis eine Woche nach den Osterferien stellt das Land Niedersachsen Kindern in Kindertagesbetreuung sowie Schülerinnen, Schülern und Beschäftigten in den Schulen sogenannte Corona-Schnelltests für freiwillige Testungen zur Verfügung. Diese können bis zum 06. Februar von den Schulen und Einrichtungen bestellt werden. Danach wird die Struktur eingestellt. Restbestände der Tests werden für sich verändernde Lagen vorgehalten.


 

 

Aktuelle Vorgaben des Nds. Kultusministeriums für den Schulbetrieb

(Stand 20.09.2022)

 

Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

In den Schulen gilt das bereits bekannte und bewährte Verfahren:

–> Wer krank ist, bleibt zu Hause!
Das ist nicht neu und galt schon vor Corona. Wer einen Infekt mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens (z. B. Fieber, starker Husten, Halsschmerzen) hat, kuriert sich zu Hause aus, bevor er/sie Schule wieder besucht.

–> Nicht jeder Schnupfen ist Corona!
Mit einem banalen Infekt (z. B. Schnupfen, leichter Husten, kein Fieber, nur leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens) darf die Schule auch weiterhin besucht werden, auch daran hat sich nichts geändert. Um eine einfache Erkältung von einer CoronaInfektion zu unterscheiden, sollte ein entsprechender Test z. B. ein Selbsttest zu Hause durchgeführt werden.

–> Freitesten frühestens nach fünf Tagen!
Wer sich mit dem CoronaVirus infiziert hat, isoliert sich für mindestens fünf Tage gezählt ab dem Tag, an dem der Test erstmals positiv war. Nach frühestens fünf Tagen und mindestens 48 Stunden ohne Symptome ist es wie bisher möglich sich „freizutesten“. Auch hierfür reicht ein Selbsttest zu Hause aus. Die Eltern bestätigen dann einfach schriftlich gegenüber der Schule, dass das Testergebnis negativ war.

 

 


 

Aktuelle Vorgaben des Nds. Kultusministeriums für den Schulbetrieb

(Stand 15.08.2022)

 

Am 25. August beginnt das neue Schuljahr. Um Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften und allen weiteren Beschäftigten einen angemessen hohen Schutz zu gewährleisten, wird es an den ersten fünf Schultagen bis einschließlich Mittwoch, den 31. August, eine freiwillige Testphase geben. Die Schülerinnen und Schüler können sich also fünf Tage lang zu Hause testen, bevor sie sich auf den Weg zur Schule machen. Danach setzen die Schulen das bisherige Verfahren mit freiwilligen Testangeboten für alle Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte fort. Dafür stellt das Land weiterhin bis zu 2 Tests pro Woche zur Verfügung. Eine Maske kann und darf freiwillig getragen werden.


 

Aktuelle Vorgaben des Nds. Kultusministeriums für den Schulbetrieb

(Stand 10.05.2022)

 

Zurzeit gelten folgende Regeln:

 

Unterricht

Es gilt Präsenzunterricht an allen Schulen, solange die örtlichen Gesundheitsbehörden keine andere Weisung geben. Das Kohortenprinzip ist aufgehoben.
 
Testen
Alle Schülerinnen und Schüler sowie Personal an Schulen können sich freiwillig weiterhin testen, das Land Niedersachsen stellt hierzu bis zu 3 Testkits pro Person und Woche zur Verfügung. Auf Wunsch kann die Schule zudem im Rahmen der Kapazitäten Schülerinnen und Schülern und Beschäftigten, die nach einem Kontakt in der Schule der Empfehlung zur Selbsttestung nachkommen möchten, im Bedarfsfall zusätzliche Tests zur Verfügung stellen.Das anlassbezogene intensive Testen (ABIT) entfällt.
 
Das bedeutet auch: Die Teilnahme an schulischen Testungen für Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte ist freiwillig. Dies gilt auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler oder eine beschäftigte Person nach Ablauf von fünf Tagen die Isolation beendet oder nach einem Infektionsfall in einer Lerngruppe die übrigen Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe als Kontaktpersonen anzusehen sind.
 
Absonderung bei Infektionsfall
 
Die aktuelle Niedersächsische Absonderungsverordnung sieht vor, dass sich alle Personen, die sich nachweislich mit COVID-19 infiziert haben, fünf Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Die Isolationspflicht endet nach 48 Stunden Symptomfreiheit, nicht jedoch vor Ablauf der 5 Tage. Zudem wird die wiederholte (Selbst-) Testung mit Antigen-Schnelltests und die Selbstisolation empfohlen, bis ein Test ein negatives Ergebnis aufweist.
 
Die Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen entfällt. Kontaktpersonen wird an den fünf auf den letzten Kontakt folgenden Tagen die selbstständige Kontaktreduzierung, insbesondere zu Personen, die Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf angehören, sowie die tägliche (Selbst-) Testung mit Antigen-Schnelltests empfohlen.
 
Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.
 

Masken

Die Vorgaben zum Tragen einer Maske (medizinische Mund-Nasen-Bedeckung) auf dem Schulgelände entfällt. Freiwillig kann bzw. darf Maske getragen werden.

–> Im ÖPNV ist eine FFP2 Maske (oder vergleichbar) oder eine medizinische Maske erforderlich!

Lüften

Sachgerechtes Lüften bleibt ein wichtiger Baustein beim Gesundheits- und Infektionsschutz. Eine regelmäßige und hohe Frischluftzufuhr bewirkt, dass potentiell virushaltige Luftpartikel konsequent abtransportiert werden. Dabei gilt die Faustregel 20-5-20 – also so oft wie möglich (mindestens zur Hälfte einer Unterrichtsstunde) für zirka fünf Minuten Stoß- oder Querlüftung. Zudem muss vor Unterrichtsbeginn und in den Pausen gelüftet werden.

 

Weitere Infos in den FAQ des Kultusministeriums.

Mehr Informationen und Regelungen auch in der jeweils aktuellen Corona-Verordnung des Landes.

 

 

 

Niedersachsen legt konkreten Fahrplan bis Mai vor

 

Schulfahrten ermöglichen, Tests reduzieren, keine Maske mehr im Unterricht

 

Der Exit-Fahrplan sieht Lockerungen in folgenden Bereichen und Schrittfolgen vor:

I. Schulfahrten nach den Osterferien

Mehrtägige Schulfahrten mit Übernachtung sollen nach den Osterferien stattfinden können. Erster Schultag nach der Osterpause ist der 20. April 2022. Bei den Planungen von Fahrten sollten kurzfristige Stornierungsmöglichkeiten zunächst weiter beachtet werden.

II. Schritt-für-Schritt-Reduktion bei Testungen

Bis einschließlich Freitag, dem 4. März 2022, wird die derzeit geltende fünfmalige Testpflicht pro Woche aufrechterhalten, da sich die Inzidenzen noch auf einem hohen Niveau bewegen. Ab Montag, dem 7. März 2022, bis zum letzten Schultag vor den Osterferien am 1. April 2022 gilt dann die auch bereits in der Vergangenheit praktizierte und bekannte Testpflicht an drei Tagen pro Schulwoche, in der Regel montags, mittwochs und freitags.

Ausgenommen von dieser Testpflicht sind ausschließlich Schülerinnen und Schüler, die bereits „geboostert“ sind, d. h. Schülerinnen und Schüler, die eine Auffrischungsimpfung (3. Impfung) nachweisen können. Dies gilt bis zum 1. April. (siehe auch Nds. Kultusministerium: „Was gilt zurzeit im Bereich Schule?“).

Nach den Osterferien wird im Zeitraum 20. April 2022 bis 29. April 2022 zur gesteigerten Sicherheit auf tägliche Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler erhöht. Dieses Vorgehen nach einer Zeit mit Reisen und sehr vielen Kontakten hat sich bewährt und wird daher erneut angewandt.

Die verbindlichen Testungen laufen dann aus und werden durch anlassbezogene Maßnahmen und freiwillige Angebote ersetzt: Für alle Schülerinnen und Schüler werden Testkits für freiwillige Tests dreimal pro Woche zur Verfügung gestellt. Wenn es in Klassen oder Lerngruppen konkrete Infektionsfälle gibt, wird anlassbezogen getestet.

III. Lockerungen bei der Maskenpflicht

Ziel der Landesregierung ist, die Maskenpflicht am Platz für alle Schülerinnen und Schüler bis Ende April vollständig aufzuheben. Auf dem Weg dorthin sind Zwischenschritte notwendig, da die hohe Schutzwirkung der Mund-Nasen-Bedeckung zweifelsfrei bei der Eindämmung des Infektionsgeschehens zu beachten ist. Die bestehenden Regelungen bleiben daher bis zum 18. März 2022 bestehen.

Ab dem 21. März können dann als erste die Grundschülerinnen und -schüler sowie diejenigen an Förderschulen die Maske im Unterricht am Platz ablegen (alle Jahrgänge im Primarbereich).

In der Sicherheitsphase nach den Osterferien bleibt bei den Schülerinnen und Schülern der Sekundarbereiche I und II und der Berufsbildenden Schulen die Maske auch im Unterricht notwendig. Ab dem 2. Mai 2022 entfällt auch hier die Maskenpflicht am Platz im Unterricht. Grundsätzlich kann und darf aber auf eigenen Wunsch und freiwillig weiterhin eine Maske getragen werden.

In allen Lockerungsstufen gilt, dass, wenn in einer Klasse oder Lerngruppe ein positiver Fall auftritt, dann in dieser Klasse oder Lerngruppe für fünf Tage die Maske auch wieder am Platz zu tragen ist.

Auf den Gängen ist die Maske in allen Lockerungsstufen weiterhin zu tragen, auf den Außengeländen und im Sport nicht. Dies sind die bestehenden, bewährten und bekannten Regelungen, die auch perspektivisch als hilfreich erachtet werden, um einen sicheren Präsenzbetrieb zu gewährleisten.

 

Regelungen für den Schulbetrieb nach den Halbjahresferien

 
Zum Start des zweiten Schulhalbjahrs 2021/2022 werden vor dem Hintergrund der Omikron-Variante des Coronavirus die Sicherheitsstandards an den Schulen in Niedersachsen erneut erhöht. Ab sofort müssen sich auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler täglich zu Hause testen. Ausgenommen von der schulischen Testpflicht sind damit ausschließlich Kinder und Jugendliche mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“ = 3. Impfung, auch beim Impfstoff Johnson&Johnson).
 
Wer nachweislich infiziert ist, muss 10 Tage in häusliche Isolation, kann sich aber nach sieben Tagen über PCR-Test oder zertifizierten Antigentest freitesten, wenn zuvor eine 48-stündige Symptomfreiheit festgestellt wird („Indexfall“).
 
Zudem gilt für die Frage Kontaktpersonen: Schülerinnen und Schüler gelten wegen der engmaschigen täglichen Testung aller Schülerinnen und Schüler (außer Geboosterte) und dem durchgängigen Tragen einer Maske mit mindestens OP-Standard nicht mehr als K 1-Personen. Sie müssen also nicht mehr in Quarantäne, es sei denn, ein Gesundheitsamt ordnet das wegen einer speziellen Fallkonstellation – in der Regel außerhalb der Schule – explizit an.
 
 
 
 

 

Regelungen für den Schulbetrieb vor und nach Weihnachten

 

Ferientermin bleibt, Präsenzpflicht für drei Tage aufgehoben, Sicherheitswoche und OP-Maskenpflicht nach Ferienende

 

Die Regelungen im Überblick:

I. Keine Änderung beim Ferientermin: Weihnachtsferien 23.12.2021 – 07.01.2022:

Letzter Schultag vor Weihnachten ist Mittwoch, der 22.12.2021, erster Schultag im neuen Jahr ist Montag, der 10.01.2022.

II. Dreitägige Aufhebung der Präsenzpflicht: 20.12.21-22.12.21:

Per formlosem Antrag bei der Schule können Erziehungsberechtigte ihre Kinder in dieser Zeit für drei Tage vom Präsenzunterricht befreien. Distanzlernen findet für diese Schülerinnen und Schüler nicht statt.

III. Sicherheitswochen ab dem 10.01.2022 (mind. bis 28. Februar):

Fünf Tests pro Woche für alle, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Für schulisches Personal gilt 3-G.

IV. Rückkehr zum gewohnten Testregime (evtl. ab März?):

Montags, mittwochs und freitags finden häusliche Testungen für Schülerinnen und Schüler statt. Bei einem positiven Ausschlag der Testkassette muss eine Abklärung mittels PCR-Test vorgenommen werden. Das anlassbezogene Intensivtesten (ABIT) bleibt: Bei einem Infektionsverdacht testen sich alle in der Lerngruppe – auch vollständig Geimpfte und Genesene – fünf Schultage hintereinander. Für schulisches Personal gilt weiterhin an jedem Schultag die 3-G-Regel.

V. OP-Maskenpflicht ab 10.01.2022:

Auch Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren, die bislang eine Stoffmaske tragen durften, müssen nach den Weihnachtsferien mindestens eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 


 

Die wesentlichen Änderungen bzw. aktuellen Regeln der neuen Corona-Landesverordnung für Schulen ab dem 24.11.2021:

 

Unterricht
Es gilt Präsenzunterricht an allen Schulen, solange die örtlichen Gesundheitsbehörden keine andere Weisung geben. An allen Schulen finden der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen in festgelegten Gruppen statt, die aus mehreren Lerngruppen bestehen können und in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert sind (Kohorte).

Masken
Im Schulgebäude hat jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch (wieder) für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 und 2. Während der Pausen im Freien auf den Außengeländen, in den Mensen beim Essen und Trinken sowie beim Sportunterricht kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden. Zusätzlich sind „Maskenpausen“ in den Schulalltag zu integrieren, insbesondere in den 20-5-20-Lüftungspausen, womit das Maskentragen zirka alle 20 Minuten unterbrochen wird.

Nach § 8 Abs. 6 Nds. Corona-VO gilt ab Warnstufe 2 bei Veranstaltungen in Innenräumen die FFP 2-Pflicht (oder gleichwertig). Da Schule nicht unter den Begriff „Veranstaltungen“ fällt, ist der Schulbereich nicht betroffen. Daher bleibt es bei einer medizinischen Maske, für Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahre reicht eine textile Barriere.

Nach 28 b Abs. 5 Nr. 2 IfSG ist im ÖPNV eine FFP2 Maske (oder vergleichbar) oder eine medizinische Maske erforderlich.

 

2G+ und FFP2-Pflicht in Schulen

Wann gilt im Schulbereich die 2G+-Regel und eine verbindliche Pflicht FFP2-MNB zu tragen?

Nach § 16 der Nds. Corona-Verordnung ist der Schulbereich von den Regelungen infolge der Feststellung von Warnstufen ausgenommen. Es gilt für alle Personen die 3G-Regel. Die Feststellung von Warnstufen wirkt sich insoweit nicht auf den Schulbetrieb aus. Auch Schulleitungen dürfen nicht aus anerkennenswerten Erwägungen der Vorsicht 2G+ oder das Tragen von MNB ausschließlich als FFP2-Standard ausgestattet verfügen, weil sie nicht hierfür zuständig sind und es an einer Rechtsgrundlage fehlt. Zuständig sind allein die örtlich zuständigen Gesundheitsämter, welche nach § 21 Nds. Corona-Verordnung weitergehende Anordnungen treffen können.

Testen
Schülerinnen und Schüler und an der Schule tätige Personen müssen sich regelmäßig testen, es sei denn, sie sind durchgeimpft oder genesen. Getestet wird in der Regel dreimal je Woche. Die Schule darf nur bei einem Negativ-Ergebnis oder Nachweis der Impfung bzw. des Genesenen-Status betreten werden. Wie gewohnt werden die Selbsttests von der Schule ausgegeben, die zu Hause dann vor dem Unterricht durchgeführt werden.

Neu hinzu kommt ein „anlassbezogenes Intensivtesten“ (ABIT):

Bei einem Infektionsverdacht testen sich alle in der Lerngruppe – auch vollständig Geimpfte und Genesene – an fünf Schultage hintereinander. Diese Folge kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall durch einen negativen PCR-Test nicht bestätigt. So müssen schulische Kontaktpersonen der Infizierten nicht mehr ermittelt und in Quarantäne geschickt werden. Ein abweichendes Vorgehen durch Anordnung der Gesundheitsämter ist nach wie vor im Einzelfall möglich.

3G am Arbeitsplatz Für alle Beschäftigten gilt am Arbeitsplatz 3G: Das gesamte Schulpersonal muss nachweislich geimpft oder genesen oder getestet sein. Nicht geimpftes oder genesenes Personal muss sich täglich testen. Zwei Tests stellt der Arbeitgeber für Testungen in der Schule unter Aufsicht. Drei Tests pro Woche müssen vom Personal eigenverantwortlich beigebracht werden, beispielsweise über Nachweise aus einem Testzentrum oder einer Apotheke.

Klassenfahrten und Ausflüge: Mehrtägige Schulfahrten ins In- und Ausland werden bis mind. zu den Osterferien 2022 untersagt. Bei eintägigen Fahrten und Veranstaltung sollen die Schulen mit Blick auf das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen prüfen, ob das pädagogische Interesse an der Veranstaltung das infektiologische Risiko überwiegt.

Schulveranstaltungen: Veranstaltungen wie Adventsfeiern oder Weihnachtskonzerte sind in der Klassen- und Schulgemeinschaft möglich. Auf externe Besucherinnen und Besucher muss allerdings verzichtet werden. Das gilt auch für die Teilnahme Erziehungsberechtigter.
Elternabende und Elternsprechtage sollten vorrangig digital abgehalten werden. Sollten sie als Präsenzveranstaltungen ausgerichtet werden, gilt die 2G-Plus-Regel bei zusätzlicher durchgehender Maskenpflicht sowie Einhaltung der Abstandsregeln.

Grundsätzlich gilt weiterhin:

–> Einhaltung der AHA+L Regelungen und der allgemeinen Hygieneregelungen auf der Grundlage des Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplans Corona Schule Version 9.0 Gültig ab: 11.11.2021 (siehe auch: https://www.mk.niedersachsen.de/download/176463)

–> schulscharfe Infektionsschutzmaßnahmen bzw. Quarantäneanordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes im Falle eines Infektionsfalls

 

 

 

Hier finden Sie einen Überblick über die aktuellen 7-Tages-Inzidenzen

des RKI der Region Hannover:

 

Quelle: Corona Dashboard Niedersachsen (arcgis.com)