Leistungen für Bildung u. Teilhabe

Für Eltern, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, ist es oft nicht leicht, ihren Kindern die gleichen Möglichkeiten in der Freizeit oder in der Schule zu bieten wie Kindern aus Familien mit höheren Einkommen. Doch haben auch bedürftige Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, bei Tagesausflügen und dem gemeinsamen Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen mitmachen zu dürfen. Hier helfen die Bildungs- und Teilhabeleistungen des sogenannten Bildungspakets. Zudem können Kosten der Schülerbeförderung und der Lernförderung übernommen werden.

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche, die Ansprüche auf

  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II),
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) oder auf
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Wohngeld

Eine Berechtigung besteht ebenfalls, wenn durch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe erst eine Hilfebedürftigkeit ausgelöst wird.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit – hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Ihre Ansprechpartnerin bei der Stadt Sehnde ist

Frau Pirasanthi Myjooran

Mobil: 0151 51501445

Büro Tel.: 05138 707 – 226

E-Mail: pirasanthi.myjooran@sehnde.de

 



Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen


Allgemeine Informationen

Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eingliederungshilfen können so aussehen:

  • in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung,
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
  • die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.

Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie zuständig ist.

Verfahrensablauf

  • Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf.
  • In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein.
  • Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt.
  • Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
  • Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
  • Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe. 
  • Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe
An wen muss ich mich wenden?

Das örtliche Jugendamt

Jugendämter in Niedersachsen

Zuständige Stelle

Das örtliche Jugendamt

Voraussetzungen
  • Anspruchsberechtigt sind junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
  • Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
  • Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate.
  • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.
Welche Gebühren fallen an?

Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.

Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage

§ 35a Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII)

Ansprechpartner/in
52.21 – Team Teilhabeservice und Fachsteuerung
Gradestr. 20
30163 Hannover
Telefon: 0511 61624570
E-Mail: THS@region-hannover.de
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 10:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 13:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch: 10:00 – 12:00 Uhr + 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag: 10:00 – 12:00 Uhr + 13:00 – 15:00 Uhr
Freitag: geschlossen
Weiterführende Informationen

Postanschrift:
Haus der Region
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover